Architektenvertrag
Geschrieben von: Oliver Schmuck
Entschließt sich ein Bauherr sein Haus mit einen Architekten zu planen und zu bauen, so gilt der Abschluss eines Architektenvertrags als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.
Der Architektenvertrag ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über vergütungspflichtigen Architektenleistungen. Er bedarf nicht der Schriftform.
Um vor unangenehmen Folgen verschont zu bleiben, ist es ratsam, einen Vertrag schriftlich, ggf. nach dem Vordruck der Architektenkammer, festzuhalten.
Der Vertrag regelt neben den Zeitvorgaben auch die Zeile und dokumentiert so die Leistungen, die der Architekt dem Bauherren „schuldet" und auch zu erfüllen hat. Im Gegenzug dazu wir auch festgehalten, welche Zahlungen an den Architekten zu leisten sind.
Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, so wird nach den allgemein gültigen Honorarordnungen für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet.
Den Mustervertrag der FH Mainz finden Sie hier:





































